K-S Kirsch-Schweißtechnik Potsdam
Ganghoferstr.5 A – 14476 Potsdam
Tel.: 033208/22055 - Fax: 033208/22056
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Allgemeine Mietbedingungen
1.) Allgemeines:
Die nachstehenden Mietbedingungen werden Inhalt des Mietvertrages.
Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, ohne daß es eines ausdrücklichen Widerspruches des Vermieters bedarf.
2.) Mietzeit:
Für die im Vertrag festgelegte Mietzeit gilt folgendes:
Ist der Mieter zur Abholung verpflichtet, gilt der festgelegte Tag als Mietbeginn, auch wenn der Mieter das Gerät erst später abholt.
Bei Versendung der Maschine durch den Vermieter ist der angegebene Tag des Mietbeginns, der Tag, an dem die Absendung (Übergabe an Bahn, Post oder sonstiges Transportunternehmen) erfolgt.
Der Mietbeginn verschiebt sich bei einer späteren Absendung bzw. bei nicht rechtzeitiger Bereitstellung durch den Vermieter entsprechend.
Die Mietzeit endet an dem angegebenen Tag. Eine Verlängerung muss vorher schriftlich erfolgen.
Im Falle einer fristlosen Kündigung endet die Mietzeit mit dem Zugang der fristlosen Kündigung.
3.) Abholung / Versand:
Für den Fall der Abholung durch den Mieter gilt, daß das Gerät am Tage des Mietbeginns zur Abholung bei dem Vermieter bereitsteht, es sei denn, eine anderer Abholstelle ist vereinbart. Der genaue Termin der Abholung ist vorher telefonisch abzustimmen.
Für den Fall der Versendung gilt, daß der Vermieter das Gerät spätestens am Tage des Mietbeginns an die angegebene Anschrift zum Versand bringt.
Die Versendung durch den Vermieter erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters. Der Vermieter deckt keine Transportversicherung ein.
Der Mieter hat das Gerät auf seine Kosten und Gefahr spätestens an dem genannten Tag der Beendigung der Mietzeit dem Vermieter in Wunstorf oder Potsdam zurückzugeben, im Falle der fristlosen Kündigung spätestens binnen 5 Tagen nach Zugang der fristlosen Kündigung.
4.) Mietzins:
Die Mietrechnung wird von dem Vermieter nach Rückgabe des Mietgegenstandes erstellt. Bei Verträgen von längerer Dauer ist der Vermieter berechtigt, jeweils monatlich am Ende eines Monats abzurechnen.
5.) Mängelregelung:
Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem und betriebsfähigen Zustand zum Versand zu bringen oder zur Abholung bereit zu halten.
Der Vermieter sichert zu, daß bei vertragsmäßigem Gebrauch und ordnungsgemäßer Unterhaltung das Gerät für die vereinbarte Mietzeit leistungsfähig ist.
Der Mieter hat das Gerät sofort nach Abholung bzw. Anlieferung auf seine Beschaffenheit und Einsatzfähigkeit hin zu untersuchen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen (Eingang bei dem Vermieter) mitzuteilen.
Die gleiche Frist gilt, wenn ein Mangel erst später auftritt, ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Mangels.
Die Mängelanzeigen sind schriftlich vorzunehmen, wobei eine Mängelanzeige per Telefax ausreicht.
Beruht der Mangel auf einem Defekt der Maschine, der nicht von dem Mieter zu vertreten ist, wird der Vermieter entweder kurzfristig eine Reparatur durchführen oder aber ein Ersatzgerät stellen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Vermieters, insbesondere für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Auch von dem Mieter oder Dritten während der Mietzeit zu vertretende Schäden an dem Mietgegenstand sind von dem Mieter sofort dem Vermieter anzuzeigen. Es gelten die oben genannten Fristen. Der Vermieter ist in diesem Falle zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Der Vermieter kann aber auch den Gegenstand reparieren oder ein Ersatzgerät stellen. Den von dem Mieter oder Dritten zu vertretenden Schaden hat der Mieter nach entsprechender Berechnung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum auszugleichen.
Sollte sich ein Schaden erst nach Beendigung des Mietverhältnisses herausstellen, so ist der Vermieter berechtigt, die Kosten für die Behebung der Beschädigung auch noch nachträglich dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Die bei Beschädigung des Mietgegenstandes durch den Mieter verschuldeten Ausfallzeiten für die Instandsetzung des Mietgerätes werden mit dem vollen Mietzins an den Mieter berechnet.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Der Mietgegenstand darf nicht überbeansprucht werden. Der Mietgegenstand darf nur durch Personal bedient werden, das mit der Bedienung des Gerätes vertraut ist bzw. ausdrücklich geschult ist.
Der Mieter haftet auch für Folgeschäden infolge Verletzung der Anzeigepflicht bei Auftreten von Mängeln.
6) Rückgabe:
Der Mietgegenstand ist unbeschädigt und in sauberem Zustand zurückzugeben.
Wird der Mietgegenstand nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, ist der Mieter für alle dem Vermieter
daraus entstehenden Schäden verantwortlich. Unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Schadens ist
der Mieter auf jeden Fall verpflichtet, eine Nutzungsentschädigung in Höhe des Mietzinses (einschl. MWST) zu zahlen.
7) Sonstige Pflichten des Mieters:
Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht weiter- bzw. untervermieten oder sonstige Rechte an dem Mietgegenstand Dritten einräumen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sofort, gegebenenfalls telefonisch, zu informieren, wenn eine Beeinträchtigung des Mietgegenstandes eingetreten oder zu befürchten ist (z.B. durch eine Pfändung).
Der Mieter hat die jederzeitige Besichtigung des Mietgegenstandes durch den Vermieter bzw. durch von dem Ver-mieter beauftragte Personen zu gestatten. Der Vermieter wird diese Besichtigung unter Einhaltung einer Frist von 24 Stunden vorher ankündigen.
Ist das Mietverhältnis beendet und ist der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe nicht nachgekommen, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters bei diesem abzuholen. Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der Vermieter dieses Recht bereits mit dem Zugang der fristlosen Kündigung. Der Mieter gestattet heute schon dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten den Zugang zu dem Gerät.
Ein Zurückbehaltungsrecht bzw. ein Aufrechnungsrecht gegenüber den Mietforderungen besteht nur mit rechtskräftig fest gestellten Gegenforderung bzw. von dem Vermieter anerkannten Gegenforderungen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand gegen Diebstahl/Beschädigung/Totalschaden/Verlußt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu versichern. Begünstigter dieser Versicherung ist der Vermieter.
8) Kautionsvereinbarung:
Der Mieter verpflichtet sich, auf Verlangen von K-S hin, eine Kaution als Sicherheitsleistung zu hinterlegen.
Die Kaution ist vor/bei der Übergabe des Mietgegenstandes fällig und kann nach der Rückgabe des Mietgegenstandes zurückerstattet werden.
In bestimmten Fällen behält K-S sich jedoch das Recht vor die Kaution mit, zum Zeitpunkt der Rückgabe des Mietgegenstandes, noch offene K-S Rechnungen zu verrechnen.
9) Haftung des Vermieters:
Der Vermieter sichert zu, im Falle einer Mängelanzeige binnen 3 Tagen die Entscheidung zu treffen, ob der Mangel behoben bzw. ein Ersatzgerät geliefert wird, sofern der Vermieter nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt ist. Reparatur bzw. Ersatzlieferung haben unverzüglich zu erfolgen.
Kommt der Vermieter seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Bereitstellung bzw. Versendung des Mietgegenstandes oder zur Behebung angezeigter Mängel nicht nach, ist der Mieter berechtigt, nach setzen einer Frist zur Beseitigung der Leistungsstörungen von 1 Woche vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen.
Hat der Vermieter die Gründe für die nicht rechtzeitige Bereitstellung bzw. Versendung oder Mängelbeseitigung nicht zu vertreten oder trifft ihn nur leichte Fahrlässigkeit, ist ein Schadensersatzanspruch von dem Mieter, gleich aus welchem Grund, ausdrücklich ausgeschlossen.
10) Schlussbestimmungen:
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages gleich aus welchem Grund, nichtig sein, werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
Wird der Vertrag vom Mieter nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen unterschrieben an den Vermieter retourniert, dann gilt er als akzeptiert.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Potsdam.
Stand: 12.02.2019