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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Vertragsabschluß / Allgemeine Bestimmungen

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen finden Verwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch wenn im Einzelfall nicht auf sie Bezug genommen wird. Bei Geschäften, die wir mit Verbrauchern abschließen, gelten diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht. Hier finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Leistungen gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
  3. Angebote von K-S sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Annahme der Bestellung des Kunden durch uns oder durch Lieferung zustande. Aufträge sowie mündliche Absprachen über dieselben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Änderungen, die Aufhebung oder mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag.
  4. Kostenvoranschläge für Leistungen von K-S sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen beschreibenden und darstellenden Unterlagen behält sich K-S seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürften nur nach vorheriger Zustimmung von K-S Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Unterlagen des Kunden; diese dürften jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen K-S zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

II. Preise

  1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder Lager von K-S zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe und zuzüglich Verpackung, Fracht, Versicherung und Zölle. Hat K-S die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs sowie Auslösungen.
  2. Die Preise haben vier Monate ab dem Datum der Auftragsbestätigung durch uns Gültigkeit. Sind längere Lieferfristen vereinbart oder hat der Kunde die verspätete Lieferung zu vertreten, so können im Falle einer nachträglichen Änderung der Löhne oder des Materials die Preise in dem Verhältnis angepasst werden, in dem sich die vorgenannten Faktoren verändert haben.
  3. Die in unserem Angebot nicht ausdrücklich veranschlagten Leistungen, die zur Durchführung des Auftrags notwendig sind oder auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, werden nach dem konkreten Lohn- und Materialaufwand berechnet. Gebühren und Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen am Ort der Montage zusammenhängen, gehen zu Lasten des Kunden. Das gleiche gilt für die Erstellung der vorgeschriebenen Genehmigungsunterlagen und Zeichnungen.

III. Lieferung / Verzug

  1. Termine und Fristen für Lieferungen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Vereinbarung einer verbindlichen Liefer- und Leistungsfrist kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
  2. Die Frist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung von K-S, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Proben- und Testmaterialien, Genehmigungen, Freigaben, oder von ihm abzugebenden Erklärungen. Sie beginnt auch nicht vor Eingang einer etwa zwischen K-S und dem Kunden vereinbarten Vorauszahlung. Die Einhaltung der Frist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Wird nachträglich eine Vertragsänderung, insbesondere eine Änderung des Umfangs der Lieferung oder Leistung vereinbart, so verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang, sofern nicht aus-drücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand der Lieferung oder Leistung das Werk oder das Lager von K-S verlassen hat oder K-S dem Kunden mitteilt, dass der Gegenstand zum Versand, Übernahme bzw. im Falle einer vertraglich vorgesehenen oder notwendigen Erprobung (im Fall der Herstellung einer Sondermaschine) zu deren Vornahme bereit ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich automatisch um den Zeitraum, mit dem der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist; entsprechendes gilt für Liefertermine.
  4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Um-stände - zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. - verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Sofern die o.g. Umstände die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von K-S erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht K-S das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, sofern K-S den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert und eine eventuell von ihm bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstattet. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Gründen oder wird K-S deshalb von der Lieferverpflichtung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  5. Beruht die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Lieferung auf Lieferungsverzögerungen unserer Vorlieferanten, die wir nicht zu vertreten haben, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um zwei Monate überschritten ist. Die Ausübung dieses Rechts unsererseits setzt jedoch voraus, dass wir den Kunden schnellstmöglich von der Lieferungsverzögerung informieren und ihm im Falle des Rücktritts eine bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  7. Kommt K-S in Verzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden ent-standen ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweck-dienlichen Betrieb genommen werden konnte. Dies gilt nicht im Falle von höherer Gewalt gemäß Ziff. III, 4.
    Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er K-S nach Ablauf des verbindlichen Liefertermins eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich sein Anspruch bei einfacher Fahrlässigkeit – unter Ausschluss von Ansprüchen nach Satz 1 dieser Ziffer – auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises.
  8. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenser-satzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziff. 7 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer gegenüber K-S etwa gesetzten Frist zu Lieferung, ausge-schlossen. Das gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder wegen Übernahme einer Beschaffungsgarantie zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von K-S zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  9. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von K-S innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung
    verlangt oder auf der Lieferung besteht.
  10. Werden Versand oder Zustellung auf Veranlassung des Kunden (z.B. durch Nichtleistung vereinbarter Vorauszahlungen oder bloße Untätigkeit) um mehr als eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jede angefangene Woche Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Soweit dem Kunden nicht explizit ein Zahlungsziel gewährt wurde, sind alle Rechnungen sofort zur Zahlung ohne Abzug fällig. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Ein Abzug von Skonto oder Rabatt darf vom Kunden nur vorgenommen werden, wenn K-S schriftlich zugestimmt hat. Ein Skontoabzug ist stets unzulässig, solange ältere, fällige Rechnungen unbeglichen sind, sowie bei Wechselzahlungen. K-S behält sich mangels aus-drücklicher schriftlicher vorheriger Vereinbarung von Fall zu Fall die Entscheidung über die Annahme von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren vor. Die Kosten für die Diskontierung und Einziehung werden dem Kunden berechnet. Alle derartigen Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber angenommen.
  2. Der Kunde kommt spätestens durch eine Mahnung von K-S, die nach Eintritt der Fälligkeit (siehe Ziff.1) erfolgt, in Zahlungsverzug. Auch ohne Mahnung tritt Zahlungsverzug ein, wenn die Leistungszeit kalender-mäßig bestimmt oder bestimmbar ist oder der Kunde bei einer Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungs-aufstellung leistet. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Kunde spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, 8% Zinsen über dem Basiszinssatz für das Jahr zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht von K-S, aus einem anderen Rechtsgrund oder aufgrund konkreten Nachweises höhere Zinsen zu verlangen.
  3. Ist der Kunde mit einer Zahlung aus einem der bestehenden Verträge länger als 30 Tage in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt oder ist eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetreten, so werden unsere Forderungen aus sämtlichen bestehenden Verträgen mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig; Stundungen oder sonstige Zahlungsaufschübe - auch durch Annahme von Akzepten - enden sofort. Für noch nicht ausgeführte Lieferungen und Leistungen können wir Sicherheitsleistung verlangen.
  4. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten
    ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegen-ansprüchen. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden zur Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages.

V. Gefahrenübergang und Versand

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
  2. a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Eine Versicherung der Lieferung gegen die üblichen Transportrisiken ist vom Kunden abzuschließen.
    b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  3. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr auf den Kunden über.
  4. Reparatur- und sonstige Leistungen erfolgen im Werk von K-S. Der Gegenstand der Leistung ist vom Kunden auf seine Kosten bei K-S anzuliefern und nach Durchführung der Leistungen wieder abzuholen.
    Ein auf Verlangen des Kunden, von K-S organisierter oder direkt durch den K-S-Werksverkehr durchgeführter
    An- und Abtransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
    K-S ist nicht zur Versicherung des Leistungsgegenstandes verpflichtet. Die Versicherung des Lieferungs- oder Leistungsgegenstandes gegen Verlust und Schäden jeglicher Art obliegt dem Kunden. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Kunden bei Erhalt der Sendung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
    Während der Ausführung der Leistungen im Werk von K-S besteht für den Leistungsgegenstand kein Versicherungsschutz.

VI. Aufstellung und Montage

Für Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a) alle Erd,- Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    c) Energie, Wasser und ggf. Druckluft an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge etc. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume. Im Übrigen hat der Kunde zum Schutz des Besitzes von K-S und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
    e) Schutzkleidungen und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde der Fa. K-S die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas,- Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen (z.B. EDV-Kabel/ Telefon-leitungen) sowie
    die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass mit der Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen werden oder diese ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz müssen geebnet und geräumt
    sein.
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von K-S zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von K-S oder des Montagepersonals zu tragen.
  5. Verlangt K-S nach mangelfreier Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt.
    Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Haftung für Sachmängel

  1. Wir haften dafür, dass die von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahren- übergangs (Ziff. V) bzw. im Falle von Reparatur- und Wartungsarbeiten zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln sind. K-S wird alle diejenigen Teile oder Leistungen nach Wahl von K-S entweder unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, wenn dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüber- gangs bzw. im Falle von Reparatur- und Wartungsarbeiten zum Zeitpunkt der Abnahme vorlag.
    Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten. Das gilt nicht, sofern das Gesetz gemäß § 438 Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsansprüche des Unternehmers) und § 634 a Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke und Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch K-S und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Regelungen über die Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
  2. Ersetzte Teile werden Eigentum von K-S. Der Kunde ist verpflichtet, ersetzte Teile an K-S zu schicken.
  3. Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, ist der Kunde verpflichtet, bei offensichtlichen Mängeln seiner unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB nachzukommen.
  4. Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung (Ziff.1) in angemessener Frist hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern (herabzusetzen), vom Vertrag zurückzutreten, oder nach Maßgabe der Ziff. 9 und 10 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn das Verlangen der Nacherfüllung für den Kunden ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolg- losen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. K-S teilt dem Kunden mit, wenn der Nachbesserungsversuch abgeschlossen ist.
  5. Erfordert die Nacherfüllung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, kann K-S verlangen, dass die Rechte des Kunden auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder nach Maßgabe der Ziff. 9 und 10 auf Schadensersatz statt der Leistung beschränkt werden. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbes. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vertrags-gemäßen Gebrauch. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf- wendungen, insbes. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind stets ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung sich außerhalb Deutschlands befindet.
  6. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang (Ziff. V) infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dasselbe gilt bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. K-S haftet nicht für die Beschaffenheit der Ware, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Besteller die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
  7. Macht der Kunde Sachmängel geltend, darf er Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den gerügten Mängeln stehen. Stellt sich heraus, dass die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, kann K-S die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt verlangen.
  8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen K-S gemäß § 478 BGB (sog. Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs-anspruchs des Kunden gegen K-S gemäß § 478 Abs.2 BGB gilt ferner Ziff. 5 Satz 2 entsprechend.
  9. Im Falle von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits oder einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, kann der Kunde Schadensersatz von uns fordern. Dasselbe gilt bei allen Schäden, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits oder einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  10. Liegt nur einfache Fahrlässigkeit vor und ist kein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit gegeben, kann der Kunde bei Sachmängeln – unter Ausschluss weitergehender Schadensersatz-ansprüche – auch Schadensersatz statt der Leistung fordern. Dieser ist der Höhe nach jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, der aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht resultiert. Für einfach fahrlässig durch einen Mangel des Liefer- und Leistungsgegenstandes verursachte Schäden haftet K-S jedoch nicht. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden, insbes. von Produktionsausfall, Produktions-minderung oder entgangenem Gewinn, wird bei einfacher Fahrlässigkeit zusätzlich begrenzt durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, z.B. in Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe der vertragsmäßigen Vergütung und der Schadenshöhe. Pro Schadensereignis kann im Falle einfacher Fahrlässigkeit kein höherer Schadensersatz als € 1.000.000,- für Sachschäden sowie € 100.000,- für Vermögensschäden verlangt werden. Die Haftung von K-S für den Verlust oder die fehlerhafte Bearbeitung von Daten ist bei einfacher Fahrlässigkeit darüber hinaus beschränkt auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Sicherungskopien. Es obliegt stets dem Kunden, vor Einlieferung eines Reparaturgegen-standes oder des Gegenstandes der sonstigen Leistung von den gespeicherten Daten Sicherungskopien herzustellen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  11. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch die Regelungen unter Ziff. 10 nicht beeinträchtigt. Unabhängig von einem Verschulden von K-S bleibt darüber hinaus eine etwaige Haftung aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt

VIII. Rechtsmängel

Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Vorschriften über Sachmängel gemäß Ziff. VII entsprechend.

IX. Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung oder sonstige Leistungserbringung unmöglich ist, kann der Kunde von K-S Schadens- ersatz verlangen, es sei denn, K-S hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach jedoch beschränkt auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird oder K-S eine entsprechende Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Über die bereits in den Ziff. III, 7 (Verzug), VII 9 und 10 (Sachmängel), VIII (Rechtsmängel) und IX (Unmöglichkeit) geregelten Ansprüche hinaus kann der Kunde von K-S keinen Schadensersatz verlangen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt allerdings nicht, soweit nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird, also in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkt-haftungsgesetz. Der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gilt ebenfalls nicht im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch K-S. In letzterem Falle – und soweit nicht gleichzeitig eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt oder eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen wurde - ist der Schadensersatzanspruch allerdings der Höhe nach begrenzt entsprechend Ziff. VII 10, Sätze 2 sowie 4 bis 7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Soweit dem Kunden gemäß Ziff.1 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. VII, 1.
  3. Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit nicht nach dem Gesetz zwingend gehaftet wird (sh. Fälle in Ziff. 1 Sätze 2 und 3). Für die Verjährung gilt Ziff. 2 entsprechend.

XI. Erweitertes Pfandrecht

Im Falle der Ausführung von Reparatur- und Wartungsleistungen steht uns wegen der Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatz-
teillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem betreffenden Gegen-stand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der betreffende Gegenstand dem Kunden gehört.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. K-S behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtl. Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschl. aller Nebenforderungen (u.a. sämtl. Saldoforderungen aus Kontokorrent) und bis zur Einlösung der dazu hergegebenen Wechsel und Schecks vor.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse, wobei der Kunde berechtigt ist, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiter zu veräußern, sofern die Forderung aus Weiterverarbeitung und -veräußerung auf uns übergeht. Eine Verpflichtung unsererseits aus der Verarbeitung für uns entsteht nicht. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem Wert des anderen Materials zum Zeitpunkt der Be- und Ver-arbeitung. Die Besitzübergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die Erzeugnisse unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns verwahrt. Für die aus der Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse gilt das Gleiche wie bei Vorbehaltserzeugnissen. Sie gelten als Vorbehaltserzeugnis im Sinne dieser Bedingungen.
  3. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt - ggf. in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der verkauften Ware - zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit uns ab, und zwar gleichgültig, ob das Vorbehaltserzeugnis ohne oder nach Verarbeitung, und ob es an einen oder mehrere Abnehmer weiter veräußert wird.
  4. Erbringt der Kunde die von ihm geschuldete fällige Leistung (insbes. die Zahlung des Entgelts) nicht oder nicht vertragsgemäß, können wir nach erfolglos gesetzter angemessener Frist zur Leistung vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die Herausgabe des Liefergegenstandes verlangen.
  5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden unter Vorbehalt der Auswahl insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert 20 % unserer zu sichernden Forderungen übersteigt.
  6. Mit voller Bezahlung der Forderung des Liefergegenstandes geht das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Kunden über und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
  7. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich (unter Beifügung einer Ablichtung des Pfändungsprotokolls) benachrichtigen; Kosten von Interventionen trägt der Kunde.

XIII. Übertragbarkeit der Rechte

Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von K-S übertragen. Die Zustimmungserfordernis ist entbehrlich bei der Abtretung von Geldforderungen.

XIV. Geheimhaltung

Alle von uns stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder von uns zur Weiterveräußerung durch den Kunden bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen im eigenen Betrieb des Kunden nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen. Ohne unser vorheriges schriftliches Einver-ständnis dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbs- mäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (ggf. einschl. angefertigter Kopien) und leihweise überlassene Gegenstände unverzüglich an uns zurückzugeben oder zu vernichten.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für beide Vertragsparteien für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von K-S.
  2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
    Ansprüchen, auch aus Wechseln und Schecks, ist der Sitz von K-S, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Kaufgesetze, insbesondere des CISG (UN-Kaufrecht), ist ausgeschlossen.

XVI. Teilunwirksamkeit

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr diejenige rechtlich zulässige als vereinbart, die dem Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Unsere Angebote richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Alle Preise im Shop sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und der Versandkosten.

Viel Spaß mit unserem Shop wünscht Ihnen Ihr Team von K-S Kirsch Schweißtechnik.

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